Veröffentlicht am von

Felgenreparatur - Erlaubt oder Verboten?

Felgenreparatur - Erlaubt oder Verboten?

 


 

Felgenreparatur und kosmetische Aufarbeitung - was ist erlaubt und was ist verboten?!

 


 

Sicherheits- und Wartungsempfehlungen für Felgen, basierend auf den Empfehlungen des Verbandes der Europäischen Hersteller von Fahrzeugrädern (EUWA):


Felgen sind stark beanspruchte Fahrzeugteile, die im Betrieb hohen Belastungen ausgesetzt sein können. Daher ist es notwendig, die Felgen regelmäßig zu reinigen und ihren Zustand zu kontrollieren.


Werden bei der Überprüfung Risse, Deformationen oder übermäßige Abnutzungserscheinungen festgestellt, sind die betroffenen Felgen auszutauschen.


Im Falle eines vermuteten Schadens (z. B. nach dem Überfahren eines Hindernisses mit hoher Geschwindigkeit oder beim Auftreten von Luftverlust ) oder bei Zweifeln überdie Verwendbarkeit einer Felge ist ein kompetenter Fachmann hinzuzuziehen und die Felge ggf. auszutauschen, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten und möglichen Gefahren vorzubeugen.

 

Die Reparatur einer beschädigten Felge durch Erhitzung / Verformung («Richten») mittels Schweißen oder durch Zugabe oder Abnahme von Material ist absolut verboten.

 

Folgende Beschränkungen für die Aufbereitung von Felgen sind zu beachten:

 

  • Felgen, die eine Rissbildung aufweisen, dürfen nicht aufbereitet werden und sind sofort zu erneuern.
  • Eine spanabhebende Bearbeitung, Wärmeeinbringung und Auftragsschweißvorgänge jeglicher Art sind verboten.
  • Eine Materialrückverformung ist nicht zulässig.

 

Die Rund- und Planlaufabweichung (gemäß DIN 90 020 Teil 5) vor der Aufbereitung darf die Toleranz von 0,5 mm nicht überschreiten.

 

  • Es dürfen nur gegossene Leichtmetall-Felgen gespachtelt werden. Diese haben die Materialbezeichnung ALSI 7 xx oder ALSI 11 xx auf der Innenseite eingegossen.
  • Geschmiedete Felgen dürfen nur lackiert werden.
  • Die Aufbereitung beschränkt sich auf lackierte Oberflächen. Glanzgedrehte Felgen, die nur eine Klarlackbeschichtung aufweisen, sind von der Aufbereitung ausgeschlossen.
  • Es dürfen nur Oberflächenschäden auf der Felgensichtseite (Designfläche) aufbereitet werden. Dabei darf eine Beschädigungstiefe von 1 mm nicht überschritten werden.
  • Es darf nur bis zu 50 mm vom Außenhorn entfernt gespachtelt werden.
  • Im Bereich über 50 mm vom Außenhorn ist nur eine Aufbereitung der Lackschichten zulässig. Die Anlageflächeder Felge sowie die Innenfläche der Speichen und das Felgenbett dürfen nicht aufbereitet bzw. lackiert werden.
  • Eine maximale Einwirktemperatur/-zeit von 90°C/40 min. darf bei Lackierarbeiten nicht überschritten werden.
  • Die Kontaktfläche des Reifens auf der Felge darf wegen Durchrutschgefahr nicht aufbereitet bzw. lackiert werden und ist mit geeigneten Materialien abzudecken.
  • Der Schraubensitz inklusive Schraubenbohrung darf in keinem Fall aufbereitet bzw. lackiert werden. Beides ist beim Lackieren mit geeigneten Materialien abzudecken

 


 

Das Rad als Sicherheitsbauteil darf keinerlei Risse, Deformationen, Verzüge, Anzeichen von Korrosion oder sonstigen ähnlichen Defekten aufweisen. Derartige Räder müssen ersetzt und verschrottet werden. Auch im Falle einer vermuteten Beschädigung durch z.B. Schlagloch Einwirkung muss das betreffende Rad ersetzt werden.

 


Der Ersatz muss durch Neuteile erfolgen, welche die vollständig identischen Eigenschaften und Merkmale haben. Typische Beschädigungen die einen Ersatz notwendig machen sind:


➔ Risse in der Radanlagefläche, besonders im Bereich der Schraublöcher, der äußere Bereich der Anlagefläche und die Belüftungslöcher können betroffen sein


➔ Deformierungen oder abnormale Abdrücke im Schraubensitz


➔ Verbogene Felgenhörner (allgemein hervorgerufen durch Stöße gegen Hindernisse oder durch Schlaglöcher)


➔ Risse im Felgenbett hervorgerufen durch Reifendruckverlust


➔ Übermäßiger Verschleiß an der Kontaktfläche zur Radnabe oder an den Felgenhörnern


➔ Starke Korrosionsbildung an der Felge oder im Bereich der Belüftungslochkante


Reparatur und kosmetische Aufarbeitung von PKW-Rädern


Die Reparatur von beschädigten Rädern oder Felgen durch Wärmeeinwirkung, Schweißen, plastischer Verformung, Zugabe oder Abtragung von Material ist strengstens verboten.

Jegliche Reparatur muss nach den Konformitätsanforderungen der zugrundeliegenden originalen Radspezifikation erfolgen (Fachhandels Typ Freigabe, Fahrzeughersteller Typ Freigabe oder andere gültige Projekt Spezifikationen)

 

 

  • Im Falle einer kosmetischen Aufarbeitung durch einen externen Dienstleister / Fachbetrieb, wird die vollständige Produkthaftung vom Radhersteller auf eben diesen Dienstleister / Fachbetrieb übertragen oder an diejenige Person oder Firma, welche die kosmetische Aufarbeitung beauftragt hat.

 

  • Der externe Dienstleister / Fachbetrieb muss das Rad mit einem Prägestempel als kosmetisch aufgearbeitetes Rad kennzeichnen. Der Prägestempel muss klar auf den Dienstleister / Fachbetrieb rückführbar sein anhand einer eindeutig zugeordneten Identifikationsnummer, welche die kosmetische Aufarbeitung und die damit verbundenen Kontrollen nachvollziehbar macht.

 

  • Die kosmetische Aufarbeitung ist nur einmal zulässig

 

Blog Felgenraparatur

 


 

QUELLEN:

Ronal 

RICHTLINIE EUWA

 


Kommentar schreiben
Überschrift
Kommentar