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Andrea Schmidt (Inhaber) mit Familie
(nach § 10 StVZO)
Bei jedem Fahrzeug werden in der Fahrzeug-ABE und ihren Nachträgen die serienmässigen und freigegebenen Rad- und Reifengrössen erfasst. Eine Umrüstung der Reifen und Räder auf diefreigegebene und im Fahrzeugschein gelistete Dimension kann meist ohne weitere Prüfung durchgeführt werden.
Ausserhalb der in der Fahrzeug-ABE erfassten Rad-/Reifendimension nennen die Fahrzeughersteller freigegebene Alternativen, die nach einer § 19 (2) StVZO-Begutachtung (mit entsprechendem Nachtrag in den Papieren) gefahren werden dürfen. Felgenhersteller lassen beim TÜV Rad-/Reifenkombinationen auf ihre Verwendbarkeit für unterschiedliche Fahrzeugmodelle und auf Dauerfestigkeit prüfen und beantragen eine Fahrzeugteile-ABE, erkennbar an der im Rad eingegossenen KBA-Nummer des Kraftfahrtbundesamtes.
Werden Sonderräder KBA-Nummer und Allgemeiner Betriebserlaubnis montiert, die keinerlei Umbauten am Fahrzeug erfordern, ist auch keine Begutachtung nach § 19 (2) nötig. Fahrwerk und Bremsanlage des Fahrzeuges müssen in diesem Fall aber dem Serienzustand entsprechen. Zusätzliche Veränderungen - durch Tieferlegen etwa - sind entweder durch Angaben im Prüfbericht oder durch Freigängigkeits- und Fahrversuche zu klären. Eine TÜV-Begutachtung ist nicht vermeidbar.
Wird eine Reifengrösse aufgezogen, die nicht in den Fahrzeugpapieren enthalten ist, wird -selbst in Kombination mit einer freigegebenen und mit ABE versehenen Felge eine Begutachtung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit dem Eintrag der neuen Grösse in den Kraftfahrzeugbrief erforderlich. Anschliessend ist auf der Zulassungsstelle eine neue Betriebserlaubnis zu beantragen (Änderung des Fahrzeugscheines).
Alle Änderungen erfolgen gegen Gebühr.
BRV-Justitiar Dr. Wiemann nimmt Stellung zu einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Dieses weist in einer kürzlich bekanntgegebenen Entscheidung darauf hin, dass die Betriebserlaubnis nicht ohne weiteres nach § 19 StVZO automatisch erlischt, wenn an einem Fahrzeug andere Teile, auch Reifen, als in den Papieren eingetragen, montiert sind. Ein Urteil des Amtsgerichts Köln wurde damit aufgehoben.
Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde: Bei einem Pkw waren Reifen der Grösse 235/45 ZR 17 montiert, aber nicht im Kraftfahrzeugschein eingetragen. TÜV-Vorstellungen und -Eintragungen sollten nachgeholt werden, was unproblematisch war. Die Rechtslage: In § 19 Abs. 2 StVZO alt hiess es: Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen Ausserbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, solange nicht Teile des Fahrzeuges verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann.
Massgebend war das Wort kann; theoretisch "kann" immer eine Gefährdung anderer vorliegen. § 19 Abs. 2 StVZO neu lautet jetzt: Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Ausserbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird; eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Es macht also einen Unterschied, ob eine Gefährdung eintreten kann oder ob sie zu erwarten ist. Dazu das OLG Köln: Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Die Gerichtsentscheidung vor dem Hintergrund der Neuauffassung des Gesetzes dürfte unerfreuliche Tagesprobleme beseitigen. Nicht selten möchte der Kunde andere Dimensionen als in den Papieren eingetragen sind, gelegentlich wird auch die eingetragene Grösse in der früheren Art und Weise gar nicht mehr produziert. Technisch sind die Fehler häufig unproblematisch, vorausgesetzt selbstverständlich, die Verkehrssicherheit wird nicht beeinträchtigt. Die nötigen Ergänzungen gibt es über Teilegutachten und den TÜV.
Der Kunde muss also nicht mehr bei jeder Abweichung zwischen Bereifung und Eintragung in den Papieren mit einem Bussgeldverfahren und Ärger mit seiner Versicherung rechnen. Erforderlich bleibt freilich immer der Hinweis an den Kunden, die abweichende Ausrüstung schnellstens in den Papieren nachtragen zu lassen!
(Quelle: Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e. V.)
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