ABE

 

Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)

(nach § 10 StVZO)

Bei jedem Fahrzeug werden in der Fahrzeug-ABE und ihren Nachträgen die serienmäßigen und freigegebenen Rad- und Reifengrößen erfasst. Eine Umrüstung der Reifen und Räder auf diefreigegebene und im Fahrzeugschein gelistete Dimension kann meist ohne weitere Prüfung durchgeführt werden.

Außerhalb der in der Fahrzeug-ABE erfassten Rad-/Reifendimension nennen die Fahrzeughersteller freigegebene Alternativen, die nach einer § 19 (2) StVZO-Begutachtung (mit entsprechendem Nachtrag in den Papieren) gefahren werden dürfen. Felgenhersteller lassen beim TÜV Rad-/Reifenkombinationen auf ihre Verwendbarkeit für unterschiedliche Fahrzeugmodelle und auf Dauerfestigkeit prüfen und beantragen eine Fahrzeugteile-ABE, erkennbar an der im Rad eingegossenen KBA-Nummer des Kraftfahrtbundesamtes.

Werden Sonderräder KBA-Nummer und Allgemeiner Betriebserlaubnis montiert, die keinerlei Umbauten am Fahrzeug erfordern, ist auch keine Begutachtung nach § 19 (2) nötig. Fahrwerk und Bremsanlage des Fahrzeuges müssen in diesem Fall aber dem Serienzustand entsprechen. Zusätzliche Veränderungen - durch Tieferlegen etwa - sind entweder durch Angaben im Prüfbericht oder durch Freigängigkeits- und Fahrversuche zu klären. Eine TÜV-Begutachtung ist nicht vermeidbar.

Wird eine Reifengröße aufgezogen, die nicht in den Fahrzeugpapieren enthalten ist, wird -selbst in Kombination mit einer freigegebenen und mit ABE versehenen Felge eine Begutachtung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit dem Eintrag der neuen Größe in den Kraftfahrzeugbrief erforderlich. Anschließend ist auf der Zulassungsstelle eine neue Betriebserlaubnis zu beantragen (Änderung des Fahrzeugscheines).

Alle Änderungen erfolgen gegen Gebühr.

 

Checkliste für die Räder- und Reifenumrüstung

  1. Fahrzeugtyp feststellen (siehe Anlage)
  2. Bereits in Fahrzeugschein gelistete Alternativgrößen bereiten weniger Probleme; Felgen müssen aber geprüft sein (Allgemeine Betriebserlaubnis - ABE - ist Vorraussetzung)
  3. Zulässige Alternativ-Dimensionen für Räder und Reifen auswählen. Auskünfte liefern Fahrzughersteller, Räder- und Reifenhersteller und kompetente Fachhändler oder z. B. der TÜV-Räderkatalog.
  4. Stark vom Serienrad abweichende Reifenabrollumfänge vermeiden (Tachoumbau)
  5. Räder mit Prüfgutachten, aber ohne ABE, müssen immer beim TÜV geprüft und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
  6. Räder mit ABE und KBA-Prüfnummer dürfen problemlos montiert werden. Es sei denn, es werden in der ABE Auflagen gemacht (vorher überprüfen).
  7. Reifengrößen, die nicht in den Papieren stehen, müssen immer geprüft und eingetragen werden - auch wenn die Felge ohne Prüfung montiert werden dürfte.
  8. Vorgaben und Einschränkungen in ABE und Rad-Gutachten beachten. Vorgeschriebene Modifikationen am Fahrzeug ausführen (beispielsweise Radhausverbreiterungen).
  9. Je breiter die Rad-/Reifenkombinationen, desto mehr Auflagen werden in der Regel gemacht.
  10. Fahrwerk und Bremsanlage müssen im Serienzustand sein, sonst wird eine TÜV-Prüfung der Räderumrüstung meist unumgänglich.

 

Anlage zur Checkliste für die Räder-/Reifenumrüstung

  1. Fahrzeughersteller (Ziffer 2 im Fahrzeugschein)
  2. Typ und Ausführung (Ziffer 3 im Fahrzeugschein)
  3. Typ-Nummer (Schlüsselnummer zu Ziffer 3 im Fahrzeugschein)
  4. Fahrzeug-ABE-Nummer (Kasten im Fahrzeugbrief oder Typenschild im Fahrzeug)
  5. Motorleistung (Ziffer 7 im Fahrzeugschein)
  6. Motorkennbuchstaben (eingeschlagene Kombination im Motorblock)
  7. Fahrgestell-Nummer (Fahrzeug-Ident-Nr./Ziffer 4 im Fahrzeugschein)
  8. Tag der ersten Zulassung (Vermerk in Ziffer 32 im Fahrzeugschein)
  9. Bereits eingetragene Reifendimensionen (Ziffern 20 bis 23 und Bemerkung 33)
  10. Bereits eingetragene Felgendimensionen (Ziffern 20 bis 23 und Bemerkung 33)

 

Betriebserlaubnis erlischt nicht automatisch bei Montage anderer als in den Fahrzeugpapieren eingetragener Reifengrößen

 

BRV-Justitiar Dr. Wiemann nimmt Stellung zu einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Dieses weist in einer kürzlich bekanntgegebenen Entscheidung darauf hin, dass die Betriebserlaubnis nicht ohne weiteres nach § 19 StVZO automatisch erlischt, wenn an einem Fahrzeug andere Teile, auch Reifen, als in den Papieren eingetragen, montiert sind. Ein Urteil des Amtsgerichts Köln wurde damit aufgehoben.

Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde: Bei einem Pkw waren Reifen der Größe 235/45 ZR 17 montiert, aber nicht im Kraftfahrzeugschein eingetragen. TÜV-Vorstellungen und -Eintragungen sollten nachgeholt werden, was unproblematisch war. Die Rechtslage: In § 19 Abs. 2 StVZO alt hieß es: Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, solange nicht Teile des Fahrzeuges verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann.

Maßgebend war das Wort kann; theoretisch "kann" immer eine Gefährdung anderer vorliegen. § 19 Abs. 2 StVZO neu lautet jetzt: Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird; eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Es macht also einen Unterschied, ob eine Gefährdung eintreten kann oder ob sie zu erwarten ist. Dazu das OLG Köln: Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Die Gerichtsentscheidung vor dem Hintergrund der Neuauffassung des Gesetzes dürfte unerfreuliche Tagesprobleme beseitigen. Nicht selten möchte der Kunde andere Dimensionen als in den Papieren eingetragen sind, gelegentlich wird auch die eingetragene Größe in der früheren Art und Weise gar nicht mehr produziert. Technisch sind die Fehler häufig unproblematisch, vorausgesetzt selbstverständlich, die Verkehrssicherheit wird nicht beeinträchtigt. Die nötigen Ergänzungen gibt es über Teilegutachten und den TÜV.

Der Kunde muss also nicht mehr bei jeder Abweichung zwischen Bereifung und Eintragung in den Papieren mit einem Bußgeldverfahren und Ärger mit seiner Versicherung rechnen. Erforderlich bleibt freilich immer der Hinweis an den Kunden, die abweichende Ausrüstung schnellstens in den Papieren nachtragen zu lassen!

(Quelle: Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e. V.)