Altreifenentsorgung

 

Altreifen richtig entsorgen und wie?

 


 

Sorglose Entsorgung wird teuer! Statement zur Rechtslage

 

Unsere Altreifen werden

 

  • von einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb (mit Entsorgungsnachweis) für Altreifen per LKW abgeholt

  • und in der Firma dort fachgerecht entsorgt

  • oder verwertet.

  • Wir arbeiten ausschließlich mit zertifizierten Entsorgungsunternehmen zusammen, welche alle Standards in Bezug auf Umweltverträglichkeit und Entsorgung gewährleisten

 

Die Reifen gehen zum Teil in die Runderneuerung oder werden granuliert und können als Sportplatzboden verbaut werden. Ein anderer Teil geht als Brennstoffersatz in die Zementindustrie.

Auch in Mousepads, Gartenschläuchen oder Türdichtungen findet man so manchen Altreifen.

 

Welche gesetzlichen Anforderungen gelten für die Altreifenentsorgung?


Die Altreifenentsorgung gehört zu den sogenannten „überwachungsbedürftigen Abfällen“. Die Abholung, Sortierung, Lagerung und Verwertung muss daher immer einer Behörde gemeldet werden.

Entsorgungsbetriebe benötigen eine behördliche Genehmigung, um alte Pneus entsorgen zu dürfen.

 

Angesichts rückläufiger Mengen an Altreifen, die über zertifizierte Entsorgungsunternehmen einer Verwertung oder Entsorgung zugeführt werden, sind in letzter Zeit zunehmend Klagen der "Zertifizierten" zu vernehmen, der Reifenfachhandel bediene sich mehr und mehr unseriöser Entsorger, um die bei ihm anfallenden Altreifen loszuwerden. Da dies nicht nur das auf freiwilliger Basis beruhende, vor einigen Jahren vom BRV initiierte System der zertifizierten Altreifenentsorgung zu kippen droht, sondern in den einzelnen Reifenfachhandelsunternehmen auch zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen kann, sehen wir uns gezwungen, nochmals ausdrücklich auf die Gefahren einer illegalen Entsorgung hinzuweisen. Wir tun dies in Form des nachfolgenden Statements unseres Justiziars Herrn Dr. Wiemann:

 

Die einschlägigen Verordnungen stellen endgültig klar: Altreifen sind Abfall und unterliegen also dem Reglement des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Profilreifen (Gebrauchtreifen), die sich wieder einsetzen lassen (Verkauf, Export) gehören nicht dazu. Karkassen und vor allem Schrottreifen müssen ordnungsgemäß entsorgt werden, nachweispflichtig ist der "Abfallerzeuger", mithin der Reifenfachhandel. Es hat eine Vorab- und eine Verbleibskontrolle stattzufinden, auch bei dem sogenannten vereinfachten Nachweis sind nötig eine verantwortliche Erklärung des Reifenfachhandels und eine Annahmeerklärung des Entsorgers mit Übernahmeschein, Kopien müssen im Nachweisbuch aufbewahrt werden. Die Einzelheiten hat der BRV bereits in einer Beilage zu Trends & Facts vom Dezember 1998 veröffentlicht; seinerzeit hatte Dipl.-Ing. Hans-Peter Kremer vom TÜV Rheinland in einem Statement die Auswirkungen der Nachweisverordnung für die Reifenbranche sehr anschaulich zusammengefasst. Die Prozedur ist also sperrig, wie das leider bei vielen aktuellen Verordnungen üblich geworden ist. Trotzdem sind die Bestimmungen penibel einzuhalten.

 

Die Selbstentsorgung von Altreifen ist nach § 13 KrW-/AbfG grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Die Übergabe an öffentliche Entsorgungsträger scheidet regelmäßig aus. Also bleibt nur die Übergabe von Altreifen an private Entsorger. Solche Entsorgungsbetriebe müssen eine ganze Reihe von Zuverlässigkeitskriterien nach § 16 KrW-/AbfG erfüllen. Die Zuverlässigkeit sollte sich der abgebende Reifenfachhandelsbetrieb tunlichst nachweisen lassen. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen rechtlichen Verpflichtung ist dringend davon abzuraten, Altreifen irgendjemanden zu übergeben, der sich für billigen Preis dazu anbietet, aber nicht über die vorgeschriebene Qualifikation verfügt und dessen Entsorgungsnachweis letzten Endes dem Reifenfachhandel mehr schadet als nützt. Lässt sich der Weg irgendwo illegal abgekippter Altreifen zum Reifenfachhandel verfolgen, entstehen noch einmal Kosten, nämlich diejenigen ordnungsgemäßer Entsorgung. Verstöße gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung sind vom Gesetzgeber mit empfindlichen Sanktionen belegt.

 

Wer Abfälle, also auch Altreifen, nicht ordnungsgemäß behandelt, lagert oder ablagert, wer die nach den Rechtsverordnungen bestehenden Kontroll, Ablieferungs- und Entsorgungspflichten nicht korrekt erfüllt, dem droht nach § 61 KrW-/AbfG ein Bußgeld von bis zu 50.000,- €.

 

Nach allen Erfahrungen im Bereich von Umweltgesetzen, und dazu ist im weitesten Sinn das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu zählen, werden die Verwaltungsbehörden nicht zögern, höhere Bußgelder zu verhängen. Ebenfalls eine Erfahrungstatsache ist, dass die Gerichte in diesem Bereich solche Bußgelder mit einiger Regelmäßigkeit zu bestätigen pflegen. Eine scheinbare Kostenersparnis durch unseriöse Altreifenentsorgung zahlt sich also nicht aus, wer nicht ordnungsgemäß entsorgt, muss unausweichlich mit teuren Konsequenzen rechnen. Deshalb ist nach wie vor und erst recht auf Grund der aktuellen Gesetzeslage jedem Reifenfachhandelsbetrieb nahe zu legen, die Altreifenentsorgung ausschließlich über zertifizierte Altreifenentsorgungsbetriebe durchführen zu lassen.

 

(Quelle:Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V.)

 

Altreifenentsorgung

 

 

 

Entsorgung Altreifen

 

 

 

 

 


© Copyright Bilder und Text: Schmidt Andrea - https://shop.auto-ersatzteile-schmidt.de


 


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