Regelungen Corona-Pandemie

Es gelten folgende Regelungen bei uns:

 

Schutzmaßnahmen wie Desinfektion der Kontaktflächen, Lüftung werden bei uns eingehalten.

Zutritt im Büro nur 1 Person und mit FFP2-Maske.

 

Maskenpflicht

  • In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht). (§ 2 Abs. 1)
  • Die Maskenpflicht gilt nicht:
    • am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören (§ 2 Abs. 1 Nr. 2),
    • für das Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 5),
    • aus sonstigen zwingenden Gründen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6).
  • Von der Maskenpflicht sind befreit
    • Kinder bis zum sechsten Geburtstag (§ 2 Abs. 3 Nr. 1),
    • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 2).

Geimpft, genesen und zusätzlich getetet (2G plus)

Im Reifenservice/Reifenhandel gibt es keine 2G plus-Zugangsbeschränkungen (§ 4 Abs. 1).

Geimpft oder genesen (2G)

Im Reifenservice/Reifenhandel gibt es keine 2G-Zugangsbeschränkungen (§ 5).

Infektionsschutzkonzepte

Im Reifenservice/Reifenhandel hat der Betreiber oder Veranstalter ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten (§ 7 Abs. 1).

Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist nur unter 2G-Zugangsvoraussetzungen gestattet, soweit diese nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Zum täglichen Bedarf gehört insbesondere der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Schuhgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln und Tabakwaren, Filialen des Brief- und Versandhandels, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Baumärkte, Gartenmärkte, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und der Großhandel.

Der Reifenservice wird gemäß dem Katalog aus der Bundesnotbremse dem Dienstleistungsbereich zugeordnet und somit greift keine 2G-Zugangsbeschränkung.

WICHTIG: Die Frage der Beurteilung von Mischbetrieben zwischen Einzelhandel und anderen Branchen wurde nun durch das StmGP geklärt. Wenn die Umsätze aus Dienstleistung und Handwerk einerseits mindestens 90 Prozent betragen, der Anteil der Umsätze aus Waren, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen also unter 10 Prozent liegen, greift die Bagatellgrenze und es gilt keine 2G-Zugangsbeschränkung für die Kunden.

 

Quelle: Bundesverband Reifenhandel

https://www.bundesverband-reifenhandel.de/mitglieder/service/corona/laenderinformationen/